für den Friedhof
der evangelisch – lutherischen Kirchengemeinde
St. Martin in Bramsche
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974, S. 1) hat der Kirchenvorstand der evangelisch – lutherischen Kirchengemeinde St. Martin, Bramsche, am 7. Oktober 2020 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2
Schließung und Entwidmung
§ 3
Friedhofsverwaltung
§ 4
Amtshandlungen
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
§ 5
Öffnungszeiten
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
§ 7
Gewerbliche Arbeiten
§ 8
Anmeldung einer Bestattung
§ 9*
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen Verstorbener beträgt 25 Jahre.
§ 9a
Särge und Urnen
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
§ 11
Arten und Größen
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m
von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m
b) bei Urnen Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
Im einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 12
Reihengräber
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
§ 13
Wahlgrabstätten
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister**), Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
§ 13a
Wahlgrabstätten für Sargbestattungen inkl. Pflege
§ 14
Urnenwahlgrabstätte unter einer Rasenfläche mit Granitplatten
Urnengrabstätten unter einer dafür ausgewiesenen Rasenfläche dienen der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. In einer Grabstelle kann einmalig eine weitere Beisetzung erfolgen. Die Nutzungszeit ist dann einmalig um die Ruhezeit zu verlängern. Die Grabstellen sind mit oberflächenbündig in den Rasen verlegten Granitplatten, die mit dem Namen des Verstorbenen beschriftet werden, zu versehen. Die Beschriftung mit erhabenen Buchstaben ist unzulässig. Die Granitplatte ist von den Angehörigen selbst bei einem Steinmetz in Auftrag zu geben und abzurechnen. Die Grabstellen erhalten keine weitere Gestaltung. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 15
Urnenwahlgrabstätte unter einer Rasenfläche am historischen Grabmal
Urnengrabstätten unter einer dafür ausgewiesenen Rasenfläche dienen der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. In einer Grabstelle kann einmalig eine weitere Beisetzung erfolgen. Die Nutzungszeit ist dann einmalig um die Ruhezeit zu verlängern. Die Beschriftung des Grabmals mit Vor- und Zuname des Verstorbenen ist bei dem von der Friedhofsverwaltung gewählten Steinmetz von den Angehörigen in Auftrag zu geben und abzurechnen. Die Grabstellen erhalten keine weitere Gestaltung. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 16
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Mosaikfeld)
Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „Am Mosaikfeld“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Es können eine oder mehrere Grabstellen vergeben werden. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 16a
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Sandsteinstele)
Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „An der Sandsteinstele“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Eine Grabstelle wird im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 16b
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
(Im Wäldchen)
Die Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen „Im Wäldchen“ dient der Aufnahme der Aschen Verstorbener in Urnen. Eine Grabstelle wird im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Einzelne Grabstellen werden nicht kenntlich gemacht. Die Namen der auf dieser Grabstätte bestatteten Verstorbenen sind in einheitlicher Form gemäß der Vorgaben der Friedhofsverwaltung auf einem zentralen Grabmal anzubringen. Die Beauftragung und Abrechnung beim Steinmetz erfolgt durch den Nutzungsberechtigen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 17
Urnenwahlgrabstätten
§ 17b
Urnenwahlgrabstätten inkl. Pflege auf dem Gemeinschaftsfeld „Am Zierapfel“
§ 18
Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten
Für die Beisetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht bestattungspflichtiger Fehlgeburten steht eine Gemeinschaftsgrabstätte zur Verfügung. Die Pflege der Grabstätte übernimmt die Friedhofsverwaltung. Gebühren für Grabstätte und Beisetzungen werden nicht erhoben.
§ 19
Grabregister
Der Friedhofsaufseher führt im Auftrage des Kirchenvorstandes Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
§ 20
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(6) Zu breite oder zu hohe Hecken zwischen den Grabstätten, die bei einer Beerdigung hinderlich sind oder eine Gefahrenquelle darstellen, werden nach Verständigung mit den betreffenden Grabstellenbesitzern entfernt. Die Kosten der Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte, auf dessen Grab die Hecke gepflanzt war.
§ 21
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 22
Errichtung und Veränderung von Grabmalen
Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Kirchenvorstandes errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 23 Abs. 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor der Aufstellung oder Änderung beim Kirchenvorstand schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der auch die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.
§ 23
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
§ 24
Entfernung von Grabmalen
§ 25
Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten. Die Zuständigkeit für die Denkmalpflege obliegt der Kirche.
§ 26
Leichenkammer
§ 27
Friedhofskapelle
§ 28
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
§ 29
Übergangsvorschriften
§ 30
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenrechtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Friedhofsordnung mit Datum vom 06. September 2017 ihre Gültigkeit.
Bramsche, den 7. Oktober 2020
Der Kirchenvorstand:
Pastorin Stephanie Seger
Vorsitzende
______________________
Weiteres Mitglied
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, den
gez. Kusserow, Oberkirchenrat
* Bei der Festsetzung der Ruhezeiten ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes zu beachten.
** Stiefgeschwister sind Geschwister, die keinen gemeinsamen Elternteil haben.
*** Die Dauer des Nutzungsrechtes soll die in § 13 Abs.1 bestimmte Dauer nicht überschreiten.
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Bramsche in Bramsche
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Martin Bramsche für den Friedhof in Bramsche am 7. Oktober 2020 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
a) für 25 Jahre - je Grabstelle -: 913 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -: 36,52 €
a) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle-: 63,56 €
bb) für jedes Jahr der Verlängerung – für zwei Grabstellen-: 579,06 €
II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer/ Friedhofskapelle
III. Gebühren für die Beisetzung
(Ausheben und Verfüllen der Grube)
IV. Gebühren für Umbettungen
a) Särge 863,50 €
b) Urnen 296 €
V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen und für die Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen:
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung: 15 €
b) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit
während der Dauer des Nutzungsrechtes (hierunter
fallen nicht liegende Grabmale): 50 €
c) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit
(hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Ver-
längerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der
Verlängerung: 2 €
d) Abräumen von Grabstellen je Grab nach Aufwand
VI. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für den Grabstein bei Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte
„Am Zierapfel“ inkl. der ersten Beschriftung 1.872€
2. Gebühr für den Grabstein bei Erwerb einer pflegefreien Erdwahlgrabstätte
-ohne Beschriftung 2.100€
§ 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in der Fassung vom 23.08.2017 außer Kraft.
Bramsche, den 7. Oktober 2020
Der Kirchenvorstand:
Pastorin Stephanie Seger
Vorsitzende
L. S. ______________________
Weiteres Mitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, den
__________________________________
L.S. gez. Kusserow, Oberkirchenrat
Bramsche, den 7. Oktober 2020
Der Kirchenvorstand:
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Immer mehr Menschen wünschen sich eine Grabstelle, die nicht von ihren Angehörigen gepflegt werden muss. Dafür haben wir schon verschiedene Angebote auf unserem Friedhof an der Osnabrücker Straße. Nun ist ein Feld hinzugekommen, dass nicht nur schön, sondern auch nachhaltig ist. Die Steine, die von der Firma Voigt verwendet wurden, haben schon eine Geschichte, haben über anderen Gräbern gewacht. Nun sind sie ganz individuell neu gestaltet worden. Die Pfosten, die dem Baum Halt geben, bis er sicher steht, sind aus Stoffen der Gelben Tonne, die grauen Quader der Umrandung haben auch schon andere Pfade gesehen und selbst die Haltebänder des Baums sind aus wiederverwerteten Sicherheitsgurten.
Wir können zwar nicht die Ewigkeit gestalten – aber versuchen, das Diesseits besser zu erhalten. Gleich neben dieser Urnenanlage mit 7 x 2 Plätzen entsteht eine weitere Anlage, deren Stelen die Firma Tschörtner gestalten wird.
Ebenfalls Steine mit Vergangenheit stehen auf dem nun fast fertiggestellten Feld für Urnengräber unter einer Rasenfläche. Noch fehlt das neue Grün und der Wegbelag, aber bald wird hier wieder ein neues Kleinod unseres Friedhofs entstanden sein.